Matthias Manke: Stellungnahme zur Anfrage von Axel Koppetsch (Bewertung von Zwischenarchivgut, das bereits wissenschaftlich genutzt wurde )  

Die Argumentation von Herrn Faust hat durchaus ihre Berechtigung. Jedoch stellt sich hier wie bei der Diskussion an sich die Frage, wie oft denn sowohl zitiertes als auch kassiertes Zwischenarchivgut nachgefragt werden wird? Insofern wäre Punkt b) der Stellungnahme von Frau Limberg – Bestellung von Zwischenarchivgut impliziert nicht gleich dessen Benutzung – dahingehend zu ergänzen, dass die Benutzung von Zwischenarchivgut nicht automatisch mit dessen Zitierung gleichzusetzen ist.

Obwohl die Ausführungen von Frau Limberg schon hinreichend genug scheinen, möchte ich noch drei Gedanken hinzufügen.

a) Bleibender Wert von Schriftgut / Zwischenarchivgut wird nicht durch Benutzung begründet, sondern durch die Feststellung der rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen etc. Bedeutung.

b) Eine hypothetische Verfahrensfrage: Gesetzt den Fall, dass benutztes und zitiertes Zwischenarchivgut nicht kassiert werden dürfe – wie würde dann eigentlich die Archivwürdigkeit festgehalten? Macht der Benutzer, der zitiert hat oder dieses vielleicht noch beabsichtigt, für das Archiv einen entsprechenden Vermerk?

c) LArchG M-V, § 8 Abs. 4 (Hervorhebung MM): "Die staatlichen Archive sind befugt, Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, auszusondern, sofern Aufbewahrungsfristen oder schutzwürdige Belange ... nicht entgegenstehen." Im Gesetzeskommentar sind als Beispiele für die Infragestellung der Archivwürdigkeit genannt: Vorhandensein einer besseren Überlieferung aus einer späteren Übernahme oder Ausscheidung von Mehrfachüberlieferung, die bei der Erschließung festgestellt wird.

In M-V stünde m.E. einer Kassation von wissenschaftlich benutztem Zwischenarchivgut nichts entgegen. Abgesehen davon, dass es kein Zwischenarchiv im eigentlichen Sinne gibt und ich für mein Teil immer bemüht sein werde, eine Übernahme von Zwischenarchivgut (die lt. LArchG möglich ist) zu vermeiden.